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DBASGPNV

§ 2Vermeidung der Doppelbesteuerung

Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungsgewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR521800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9bc44c8e359cc50128e47cd522f9695d045b2bbcc2fae6fe6a9c10eaaf8fa2b

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