(1) Soweit das Revisionsprotokoll auf Grund seines Artikels 7 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen. Ein Antrag nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Gesetzes kann für Veranlagungszeiträume, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls liegen, noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gestellt werden.
(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Revisionsprotokolls für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Revisionsprotokoll in Kraft tritt; unter Berücksichtigung der jeweiligen französischen und deutschen Besteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Revisionsprotokolls bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.
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