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DBAGZustV

§ 2Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften

Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens

§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.12.2015 I 2163

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6a80f21d6bbd4143a29f7675df4b5bd2acd5737032ee03f3a3b91fc587410f

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