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DAFPrV

§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Datenanalyse oder Geprüfte Berufsspezialistin für Datenanalyse

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 6 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.
die Präsentation nach § 7 Absatz 2 und
2.
das Fachgespräch nach § 7 Absatz 3.
Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel,
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1280B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7200d22961ceb7d5b7cd125828558826d2d1b77b981b2f6326fb88fc183e3f52

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