DachdMstrV
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
- 1.
- Dach-, Wand- und AbdichtungstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Dachdeckerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Dachstuhlkonstruktionen, Unterkonstruktionen, Deckunterlagen sowie bauphysikalische Funktionsschichten beschreiben, analysieren, berechnen und bewerten,
- b)
- Dachdeckungen, insbesondere mit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Reet und metallischen Werkstoffen beschreiben, berechnen und beurteilen,
- c)
- Außenwandbekleidungen als Wanddeckungen und -bekleidungen mit offenen oder hinterlegten Fugen beschreiben, berechnen und einteilen,
- d)
- Dachabdichtungen, Bauwerksabdichtungen und Dachbegrünungen mit allen funktionsbedingten Schichten planen und beschreiben sowie Werkstoffe für die Ausführung bestimmen,
- e)
- Einbauteile für Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen beurteilen, auswählen und bemessen sowie Auswahl begründen,
- f)
- Dachentwässerungen planen, bemessen und beurteilen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- Mängel- und Schadensaufnahme, insbesondere an Dachdeckungen und Abdichtungen sowie an Wandbekleidungen darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen sowie die erforderlichen Maßnahmen bestimmen und begründen,
- i)
- Vor- und Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 54 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126300006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 402337b3022a206bf6354229ba8914f288e0822cb76565dd60fe96c163cfd264