DachdMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
- 6.
- Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 7.
- Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen, koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
- 8.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe unterscheiden und bei der Planung, Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 9.
- Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme- und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
- 10.
- Dachstühle unterschiedlicher Konstruktionsart, insbesondere aus Holz sowie aus vorgefertigten Dachstuhlelementen und vorgefertigten Gauben, herstellen und instand setzen; Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen,
- 11.
- Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten unter Berücksichtigung von Unterkonstruktionen, insbesondere Schalungen und Lattungen, planen, berechnen, ausführen und instand setzen,
- 12.
- Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,
- 13.
- Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,
- 14.
- Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dachentwässerungen planen, bemessen, herstellen und instand setzen,
- 15.
- Einbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Außenwände sowie Schneefangvorrichtungen, Laufanlagen und Sicherungsvorrichtungen planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
- 16.
- äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen,
- 17.
- Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 18.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 54 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126300006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 402337b3022a206bf6354229ba8914f288e0822cb76565dd60fe96c163cfd264