DüngG
§ 3Anwendung
- 1.
- einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder
- 2.
- den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
- 2.
- den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.
- 1.
- die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher bestimmt werden,
- 2.
- Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden,
- 3.
- bestimmte Anwendungen verboten oder beschränkt werden.
- 1.
- Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,
- 2.
- flächen- oder betriebsbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
- 3.
- das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,
- 4.
- das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
- 5.
- die Bedingungen für das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,
- 6.
- die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,
- 7.
- die Aufzeichnungen der Anwendung von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 sowie die Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten der Anwender,
- 8.
- die Technik und die Verfahren zum Aufbringen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,
- 9.
- die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,
- 10.
- Anordnungen der zuständigen Behörden, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere zur Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
- 1.
- nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 oder
- 2.
- nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum Schutz der Gewässer im Sinne des Absatzes 5 erlassen werden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28291a0747a032e148b754f124da4b4883cf2e76e19a7423e9d3c45bd63ef1f0