DüngG
§ 13aQualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
- 1.
- natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in Absatz 1 genannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen, herstellen, befördern, übernehmen oder lagern, sowie
- 2.
- Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen
- 1.
- eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis nachweist,
- 2.
- nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,
- 3.
- nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder Anteilseignern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen unabhängig ist,
- 4.
- nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen für die Überwachung der Qualitätszeichennehmer bestellt ist,
- 5.
- Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen vorgelegt hat und
- 6.
- die erforderlichen Maßnahmen einschließlich des befristeten oder endgültigen Entzugs des Rechts zur Verwendung des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen für die Erteilung des Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.
- 1.
- die Anforderungen nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erfüllt,
- 2.
- die Anforderungen des Trägers der Qualitätssicherung an Nachweispflichten und Analyseverfahren erfüllt,
- 3.
- die erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Personals erfüllt,
- 4.
- sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger des Qualitätszeichens darzulegen.
- 1.
- Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich deren Umfang,
- 2.
- Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung des Qualitätszeichennehmers,
- 3.
- Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,
- 4.
- Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane,
- 5.
- Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,
- 6.
- Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug durch den Träger des Qualitätszeichens oder durch die zuständige Behörde,
- 7.
- die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung sowie die Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde,
- 8.
- die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28291a0747a032e148b754f124da4b4883cf2e76e19a7423e9d3c45bd63ef1f0