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DüMV

§ 7aKennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
1.
in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
2.
entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
3.
mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2019 I 1414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR248200012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b43543c9d52cd28825a540c31d31161808ae029fb7738f3154f72ba6557b7250

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