DüMV
§ 7aKennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
- 1.
- in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
- 2.
- entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
- 3.
- mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.10.2019 I 1414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR248200012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b43543c9d52cd28825a540c31d31161808ae029fb7738f3154f72ba6557b7250