DÜGAufhG
§ 2Einführung neuer Zinssätze
Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes
- 1.
- der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",
- 2.
- der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",
- 3.
- die "Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)" durch die "EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion",
- 4.
- der "Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" durch den "Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)",
- 5.
- der "Zinssatz für Kassenkredite des Bundes" durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Stand: Geändert durch Art. 338 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 959808f57d0f01cbf9f8f87d53dd2cf81df4290ce3d8a3dffd6f60e15865f7db
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 247 BGBBasiszinssatz
„… Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs", 2. der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs", 3. die "Frankfurt Interbank …“