(1) Das Gemeinsame Wattenmeersekretariat (Common Wadden Sea Secretariat, CWSS), das aufgrund des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens vom 13. Oktober 1987 (BGBl. 1988 II S. 87, 88) errichtet wurde und aufgrund des Übereinkommens vom 18. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1090, 1091) weitergeführt wird, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit
1.
Verträge zu schließen,
2.
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern und
3.
vor Gericht zu stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Sekretariat durch den Sekretär oder die Sekretärin vertreten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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