(1) Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.
(2) Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören. Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.
(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71
Sonst: G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
Sonst: §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
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