Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71
Sonst: G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
Sonst: §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
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