CWÜAG
§ 15Bußgeldvorschriften
- 1.
- einer Rechtsverordnung
- a)
- nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder
- b)
- nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 2.
- unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
- 5.
- entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder
- 8.
- einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71
Sonst: G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
Sonst: §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR195400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0119a750ad7338f81d081701e9c4453d6e58d11bcf2fff53fda42a7525ad0ffe