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CSCGKostO

§ 1

Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2013 II 1074

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019200977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07dcb372f2c5d31053bfa221764232d9ceadceec1a7aa02f2960efe353589172

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