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CSCGKostO

Anlage(zu § 1 Absatz 2)

Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

(Fundstelle: BGBl. II 2013, 1074 - 1075)

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro
1Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -100,— bis 250,—
2Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -25,— bis 150,—
3Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC25,— bis 250,—
4Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 250,—
5Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -150,— bis 400,—
6Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container25,— bis 250,—
7Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -25,— bis 250,—
8Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container150,— bis 250,—
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2013 II 1074

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019200977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07dcb372f2c5d31053bfa221764232d9ceadceec1a7aa02f2960efe353589172

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