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CSCG

Art 11

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 10f2c01e464063c0011c6973ad5dd8c6227fd96e8e80d1b7f3230c8050ea5088

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