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SanInsKG

§ 3Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 31.10.2022 I 1966

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056910020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eeaba413ce4919eea7ee94739a123f88c1bffeb6e73aaba56da14a34d9979a10

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