Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz bis zum 30. April 2022 in Höhe von 3,5 Prozent und ab dem 1. Mai 2022 in Höhe von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 19 idF d. Art. 2 Nr. 7 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.11.2024 I Nr. 380
Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 19 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 8 V v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1, d. Art. 2 Nr. 9 V v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 9 V v. 29.3.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1 u. d. Art. 1 Nr. 9 V v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1 über den 31.12.2021 hinaus bis zum Ablauf des 25.11.2022 verlängert worden; die Geltung der V ist durch § 19 idF d. Art. 1 Nr. 11 V v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 u. d. Art. 2 Nr. 7 V v. 29.11.2024 I Nr. 380 über den 25.11.2022 hinaus bis zum Ablauf des 31.12.2028 verlängert worden
Sonst: Ersetzt V 860-5-75 v. 24.6.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1 (CoronaTestV 2021-07)
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