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ContStifG

§ 5Organe der Stiftung, Haftung

Gesetz über die Conterganstiftung

(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7

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