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CO2KostAufG

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage

Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea894e091c73216504628408c2edf5bbe70ec6511e9b26e5ad2558fb3e3d4f6d

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2AnwendungsbereichAbschnitt 2 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme§ 3Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme§ 3aGrundsatz§ 4Maßgeblicher ZertifikatepreisAbschnitt 3 Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage§ 5Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden§ 5aKostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden§ 5bKostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Neubauten§ 5cEvaluierung§ 5dHärtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes§ 6Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch des Mieters§ 7Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten und den Kosten für verpflichtend anteilig zu nutzende Brennstoffe nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes und den Netzentgelten§ 8Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei NichtwohngebäudenAbschnitt 4 Begleitregelungen§ 9Beschränkungen bei energetischen VerbesserungenAbschnitt 5 Evaluierung§ 10ErfahrungsberichtAbschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 11Übergangsregelungen§ 12InkrafttretenAnlage(zu den §§ 5 bis 7) Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden