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CMRG

Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 5.7.1989 II 586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211190961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33ca62d850ed9800410c4a3344403f076c6981df24dd855a12b27600ad683fdf

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