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CMRG

Art 1a

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 5.7.1989 II 586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211190961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33ca62d850ed9800410c4a3344403f076c6981df24dd855a12b27600ad683fdf

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