ChirMechMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie der Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
- 7.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,
- 8.
- chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate planen, berechnen und fertigen; Oberflächenbehandlung durchführen,
- 9.
- chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate aus Bauteilen und Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen und instand halten,
- 10.
- Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
- 11.
- Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen, Fehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Leistungen abnehmen, abrechnen und protokollieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 56 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173100006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a19f2d503dd69dadce4e4c77931d4360a7806dfcad18f51757a573bac4e9aeab