Zum Gesetzesinhalt

ChemVOCFarbV

§ 1Zweck und Anwendungsbereich

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke

Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350800004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 679ba03e56286c36cbe94053ca62e7bf38cca2c6650a96382f77f2f2f20f69e3

XML-Quelle beim Herausgeber