ChemSanktionsV
§ 9Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,
- 2.
- als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,
- 3.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.
- 1.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 4.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
- entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- 1.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,
- 2.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.05.2016 I 1175;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e5af7d6b5630e295b0fe65b7f77620ba95e885e97c7cf26da82a876bedafcb2