ChemSanktionsV
§ 14Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,
- 5.
- entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder
- 7.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.05.2016 I 1175;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e5af7d6b5630e295b0fe65b7f77620ba95e885e97c7cf26da82a876bedafcb2