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ChemGiftInfoV

§ 4Vertraulichkeit

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen

Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1996 I 1198;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.7.2017 I 2774

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014240990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e3cace878dbfc5dbc96315e339328f3c99874d7b59df8724d23432de0bad276

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