Zum Gesetzesinhalt

ChemG§28Bek97

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes

Auf Grund des § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird bekanntgemacht:
Das Königreich Norwegen hat mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in nationales Recht umgesetzt.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 290bc060781bec5493fba2b270ab5880300e125b0a5ee70cb08943a0cdbc49da

XML-Quelle beim Herausgeber