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ChemG§28Bek97

Bekanntmachung zu § 28 des Chemikaliengesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 290bc060781bec5493fba2b270ab5880300e125b0a5ee70cb08943a0cdbc49da

XML-Quelle beim Herausgeber

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