ChemG
§ 3aGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder
- 2.
- umweltgefährlich sind, indem sie
- a)
- die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder
- b)
- selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 USchadG(zu § 3 Absatz 1) Berufliche Tätigkeiten
„… Sinne des § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG); b) gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 3a Absatz 1 ChemG; c) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments …“