ChemG
§ 20bAusschüsse
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere
- a)
- bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
- b)
- bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,
- c)
- bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
- d)
- beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und
- e)
- bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
- 2.
- a)
- sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
- b)
- zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
- c)
- für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380