ChemG
§ 19dErgänzende Vorschriften
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten, sofern für die Durchführung der Richtlinie 2004/9/EG oder sonstiger Vorschriften des Unionsrechts über die Gute Laborpraxis oder im Hinblick auf Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis erforderlich,
- 2.
- Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 19c Absatz 2,
- 3.
- fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der Anforderungen an
- a)
- die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der Prüfungen betrauten Personen,
- b)
- die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte,
- c)
- die Laborpraxis, z. B. die Beschaffenheit der Prüfproben, die Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfungen und Phasen von Prüfungen,
- d)
- die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
- e)
- die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis,
- 4.
- fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von Konsultationsverfahren mit der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 5.
- Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, einschließlich
- a)
- der Mitarbeit in Gremien zu diesen Vereinbarungen,
- b)
- der Durchführung von Inspektionen, der Teilnahme und Mitarbeit bei solchen Inspektionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und in anderen Staaten,
- 6.
- die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3
- a)
- an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/9/EG,
- b)
- zur Durchführung internationaler Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis an die OECD und an Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380