ChemG
§ 16fInformationspflicht der Lieferanten
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- den Namen des Stoffes im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und, falls verfügbar, dessen EG-Nummer und CAS-Nummer,
- 2.
- den Konzentrationsbereich des Stoffes im Erzeugnis,
- 3.
- die Material- oder Gemischkategorie,
- 4.
- die Bezeichnung des Erzeugnisses, das den Stoff enthält, oder des komplexen Gegenstandes, in dem ein solches Erzeugnis eingearbeitet ist,
- 5.
- den vom Mitteilungspflichtigen zugewiesenen Erzeugnisidentifikator,
- 6.
- die Erzeugniskategorie,
- 7.
- die Angabe der Komponenten im Falle eines komplexen Gegenstandes,
- 8.
- die Angabe, ob die Herstellung oder Zusammensetzung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes in der Europäischen Union erfolgt ist oder nicht,
- 9.
- die Anweisung zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380