ChemG
§ 12lVerordnungsermächtigungen
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
- 2.
- vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380