ChemBiozidDV
§ 17Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
- 2.
- entgegen
- a)
- § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
- b)
- § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR370610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43482c2edf0dd5c5be61f140a4dd71fa53778de91c19bf8a7ff9d8cedc505907