C5GleichwV
Eingangsformel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05B0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40f01c2ac031660dabb489f08ac58e10998ca68b1a9cd5ceae4277d0d4868724
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 393 SGB 5Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
„Auf Grund des § 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das …“