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C5GleichwV

Eingangsformel

Verordnung über gleichwertige Sicherheitsnachweise zum C5-Standard für Cloud-Computing-Dienste im Gesundheitswesen

Auf Grund des § 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05B0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40f01c2ac031660dabb489f08ac58e10998ca68b1a9cd5ceae4277d0d4868724

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 393 SGB 5Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung

    „Auf Grund des § 393 Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) eingefügt worden ist, verordnet das …“