BZuschV 2022
§ 1Ergänzender Bundeszuschuss 2022
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR632300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 296a880d9efed7e4b0aa9347ee4df0bf18d14b8d19e4ea2ff6d5fab63f3ddd68
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 221a SGB 5Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds
„Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Abweichend von § 221a …“