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BWO

§ 79Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

Bundeswahlordnung

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,
3.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017690985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2

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