(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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