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BwKoopG

§ 2Aktives Wahlrecht zum Personalrat

Kooperationsgesetz der Bundeswehr

Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202710004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fb8fcac9aa5356a98735291f72120cdc7f8b79b2d188dd81c053a4ac2e3f007

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