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BWKAuslGÄndG

Art V

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004140958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16e2fc278edd90216ce85c27bec6c9e45f2ba934d98a9a2aaca8ba4343548dfa

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