BwHFV
§ 19Häusliche Krankenpflege
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,
- 2.
- die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder
- 3.
- häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
- 1.
- Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
- 2.
- verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,
- 3.
- ambulante psychiatrische Krankenpflege und
- 4.
- ambulante Palliativversorgung.
- 1.
- Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und
- 2.
- eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 19 Abs. 4 Satz 1: zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 10 HeilVfVPflege
„… der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt. (7) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.“
- § 14 SGB 11Begriff der Pflegebedürftigkeit
„… rungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde. (6) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, d …“
- § 37 SGB 5Häusliche Krankenpflege
„… e erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vor …“