BwHFV
§ 15Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel,
- 2.
- Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 3.
- kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33a SGB 5Digitale Gesundheitsanwendungen
„(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die von einer Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr verordnet …“