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BwBDSGOWiZustV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.3.2015 I 299

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR171100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12395b3eaba2585d50950eefb514a410ee5247e985e5a3d63023efc1f393204e

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