Zum Gesetzesinhalt

BwBBG

§ 7Marktverfügbarkeit; Vergabereife

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

(1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen.
(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0280B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b7cfb3e71bc1b06c71ad0a3341c7123ee7021ec2242620b01bac3ac0229818b

XML-Quelle beim Herausgeber