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BwBBG

§ 14Stärkung innovativer Beschaffungen

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.
(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich.
(4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen, sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0280B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b7cfb3e71bc1b06c71ad0a3341c7123ee7021ec2242620b01bac3ac0229818b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 19 VgVInnovationspartnerschaft

    „… Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung u …“

  • § 10 VSVgVGrundsätze des Vergabeverfahrens

    „… cherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt. (3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vo …“

  • § 11 VSVgVArten der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

    „… end § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt. (2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur …“