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BWaldG

§ 34Aufsicht

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3

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