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BWahlGV

§ 1Zulassungspflicht

Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024590975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac198fdf4c158fbaf94c6b92d087cffe01f399c2a665cd5f6540b5b11bc7e9c5

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