BWahlG
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
- 1.
- nicht amtlich hergestellt ist,
- 2.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
- für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 4.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
- 5.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
- 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.
- dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- 4.
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- 5.
- der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
- kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- 8.
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Sonst: Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003830956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de10af79e7030e8e1c2081e8cff397700375f315ef889c495e851ade325c879b